Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Teilnehmer der Veranstaltung „metalacker Festival Tennenbronn 2022“, nachfolgend „Vertragspartner“ genannt, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) des Veranstalters (R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), Tennenbronn, Hauptstraße 17, 78144 Schramberg) regeln den Kauf von Eintrittskarten (2 Tages Festival Ticket (ab 16 Jahren), 2 Tages Festival Ticket (ermäßigt für Jugendliche 12 bis 15 Jahre), Camping Ticket (pro Person), KFZ Camping Ticket (pro Fahrzeug auf dem Camping-Areal)) für das „metalacker Festival Tennenbronn 2022“ (nachfolgend: „Veranstaltung“), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Button“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters (www.metalacker.de) gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters kommt ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Veranstalter zustande.
Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.
Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 3 („Vertragsabschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters, jedoch keine weiteren Vorverkaufsgebühren wie z. B. System- oder Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren werden im Verkaufsvorgang gesondert ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.
Die Zahlung des Gesamtpreises inklusive aller Gebühren und Kosten ist nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein.
Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter ist berechtigt, ohne Mahnung von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten.
Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.
Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post), geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.
Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.
Kindern und Jugendlichen (bis 16 Jahre) ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit auf der Veranstaltung nicht gestattet; Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24:00 Uhr.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor dem Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite www.metalacker.de zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Hausordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen informiert zu halten.
Das Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder sonstiger Berechtigung (unversehrtes, verschlossenes Festivalarmband etc.) zu betreten. Bei dem ersten Einlass ist die Eintrittskarte vorzuzeigen, die auf dem Festivalgelände gegen ein Armband einzutauschen ist.
Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Festivalgelände Kontrollen vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände.
Ergänzend gelten die Hausordnung und Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.metalacker.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Hausordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.
Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder er des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.
Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt.
Taschen und Rucksäcke, die nicht größer sind als A4, dürfen mit auf das Veranstaltungsgelände genommen werden. Der Veranstalter rät an, ausschließlich CLEARBAGS zu der Veranstaltung mitzubringen. Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass Kontrollen vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände.
Aus Gründen des Tierschutzes ist das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf das Veranstaltungsgelände nicht erlaubt.
Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festivalarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalarmband vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten ist untersagt.
Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.
Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler (auch eines sogenannten „Headliners“) stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner KünstlerInnen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung der Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.metalacker.de) bekanntgeben.
Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie oder höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:
Die Haftung des Veranstalters, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und anderer ihm zuzuordnenden Personen für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Personenschäden oder um eine Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Veranstaltung und die ordnungsgemäße Beauftragung Dritter). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.
Muss zum Beispiel im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.
Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 21 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete oder sinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.
Um Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht, Desinfektionsmaßnahmen, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse) oder Zutrittsvoraussetzungen (Vorlage von Impf-/Genesenennachweisen, Tests, COVID-19-Symptomfreiheit) festlegen.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
Zum Infektionsschutz, zur Kontaktverfolgung und zum Nachweis durchgeführter Infektionsschutzmaßnahmen (Impfungen, Testungen) ist der Veranstalter berechtigt, die Angabe personenbezogener Daten im notwendigen Umfang zu verlangen.
Vertragspartnern bzw. Inhabern von Eintrittskarten, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten bzw. Auskünfte nicht übermitteln oder Nachweise nicht vorlegen, kann der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden bzw. diese Personen können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Nach Maßgabe von Ziffer 21 („Haftung“) bestehen keine Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers auf Ersatz des Kaufpreises der Eintrittskarte oder sonstiger Aufwendungen/Kosten.
Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände Coronavirus SARS-CoV-2-Tests oder vergleichbare Tests mit einem negativen Ergebnis gesetzlich oder im Hygienekonzept verbindlich vorgeschrieben, hat der Vertragspartner die Kosten für diesen Test zu tragen. Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat der Vertragspartner diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet info@metalacker.de.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Der Erwerb eines Camping-Tickets und die Nutzung der Campingflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich ein 2 Tages Festival Ticket für das „metalacker Festival Tennenbronn 2022“ erworben haben.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Campingflächen des „metalacker Festival Tennenbronn 2022“ gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „metalacker Festival Tennenbronn 2022“ (Teil A) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.
Die Nutzbarkeit der Campingflächen sowie der eigenen Aufbauten unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen. Die Nutzbarkeit der Campingflächen und der bestehenden Aufbauten kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.
Das Campen und Aufbauen von Zelten ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.
Mit Erwerb des Campingtickets und Nutzung der Campingflächen des „metalacker Festival Tennenbronn 2022“ verpflichten sich die Nutzer*innen auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbaubauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Nutzer für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich.
Erlaubt sind Zelte und Zeltmaterial, Zeltzubehör und je 4er-Gruppe ein Pavillon mit den Maximalmaßen 3m x 3m, wobei der Gesamtflächenverbrauch je Person ein Maß von 6 m2 nicht überschreiten darf. Das Befahren oder das Heranfahren an den Campingbereich ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet, dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt.
Es gibt auf den Campingflächen keine Stromversorgung. Die Teilnehmenden haben ihre komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.).
Das vom Teilnehmer zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Campingfläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dies gilt auch für die Parkplätze.
Das Mitbringen und Benutzen von Generatoren oder zusätzlichen Autobatterien ist aus Sicherheits- und Lautstärkegründen verboten. Details und zusätzliche verbotenen Gegenstände ergeben sich aus der Internetseite www.metalacker.de und der Platzordnung.
Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Hausordnung, kann die R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt) den verstoßenden Teilnehmer des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Der Teilnehmer hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Camping-Ticket, wenn die R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest mit)-zu vertreten haben.
Die R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnende Personen, haften nicht für Schäden, es sei denn, der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt), ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihr sonst zuzurechnender Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt) auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Teilnehmer hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber der R.o.S.T-Event UG (haftungsbeschränkt) entsprechend zu erhöhen.